Aufgrund der Pandemie und den speziellen Krankheitsvoraussetzungen des Rekurrenten seien sie nicht in der Lage gewesen, die Steuererklärung 2019 innert Frist zu erstellen. Das Versäumnis sei weder vorsätzlich noch fahrlässig gewesen. Die Steuererklärung 2019 sei dann am 18. Dezember 2020 eingereicht worden.