6. 6.1. 6.1.1. Im Einspracheverfahren machte die damalige Vertreterin des Rekurrenten, die A. AG geltend, der Entscheid des KStA sei ihr am 18. November 2020 zugestellt worden. Er, G., sei vom 11. November bis 18. November 2020 coronabedingt gezwungen gewesen, zuhause zu bleiben. Das Büro in Q. sei in dieser Zeit unbesetzt geblieben, da er keine Mitarbeiter beschäftige. Zudem sei die Praxis, fristauslösende Sendungen mit A-Post Plus zu versenden, nicht haltbar in Corona-Zeiten. Aufgrund der Pandemie und den speziellen Krankheitsvoraussetzungen des Rekurrenten seien sie nicht in der Lage gewesen, die Steuererklärung 2019 innert Frist zu erstellen.