5.2. Im Ergebnis liegt ein Nichteintretensentscheid vor. Das Spezialverwaltungsgericht hat nur zu überprüfen, ob dieser Nichteintretensentscheid rechtmässig ist. Trifft das zu, muss der Rekurs abgewiesen werden. Erweist sich der vorinstanzliche Entscheid als falsch, so ist er aufzuheben und die Angelegenheit ist zur weiteren Behandlung der Einsprache im Sinne von § 247 Abs. 2 und 3 StG an die Vorinstanz zurückzuweisen. So oder anders hat sich das Spezialverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren mit den Voraussetzungen für die Ausfällung einer Busse und der Festsetzung der Bussenhöhe nicht zu befassen (analog VGE vom 19. Mai 2010 [WBE.2009.384]).