StG) zur Anwendung gelangen (vgl. auch RGE vom 15. Mai 2003 [RV.2002.50118]). Entsprechend hat nicht der Präsident des Spezialverwaltungsgerichtes als Einzelrichter (§ 249 Abs. 2 StG), sondern das Gesamtgericht (§ 167 Abs. 1 StG) den vorliegenden Rekurs zu beurteilen (vgl. AGVE 2011 S. 298). 4. Vorab ist festzuhalten, dass mit dem Rekurs vom 29. März 2021 lediglich eine nicht unterzeichnete Vollmacht eingereicht wurde. Mit Replik vom 16. Juni 2021 wurde eine vom Rekurrenten unterzeichnete Vollmacht nachgereicht. Diese ist datiert auf den 8. Januar 2021 und lautet auf lic. iur. Luzi Stamm, Rechtsanwalt. Das Vertretungsverhältnis ist damit ausgewiesen.