9. B. liess eine Replik erstatten und reichte eine weitere Stellungnahme ein. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft den Strafbefehl vom 13. November 2020 betreffend Nichteinreichung der Steuererklärung 2019. Massgebend für die Beurteilung ist das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG). 2. Der Rekurrent reichte seine Steuererklärung 2019 nicht ein. Ihm wurde deshalb nach erfolgtem Mahnverfahren ein Strafbefehl zugestellt. Er liess in der Folge Einsprache gegen den Strafbefehl erheben. Das KStA hat die Einsprache als verspätet zurückgewiesen. Vorliegend strittig ist, ob die Einsprache rechtzeitig erfolgte.