damit ihre Begründungspflicht verletzt. Die Verletzung der Begründungspflicht führt zur Aufhebung des Einspracheentscheides vom 23. Februar 2021. Die Angelegenheit ist zur nochmaligen Durchführung des Einspracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 5.2. 5.2.1. Für die Vertretung im Rekursverfahren besteht bei (teilweisem) Obsiegen grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 189 Abs. 2 StG).