2.2. Weiter wird beantragt, die Vermögenssteuer sei weiterhin auf CHF 0.00 festzusetzen. Auf diesen Punkt wird vom Spezialverwaltungsgericht nicht eingetreten, da das steuerbare Vermögen bereits im Einspracheverfahren mit CHF 0.00 festgesetzt wurde und somit kein Interesse an der Feststellung eines Vermögens von CHF 0.00 besteht.