Spezialverwaltungsgericht Steuern 3-RV.2021.47 P 206 Urteil vom 21. Dezember 2023 Besetzung Präsident Heuscher Richter Schorno Richter Biondo Gerichtsschreiberin Schaffner Rekurrent 1 A._____ Rekurrentin 2 B._____ beide vertreten durch Gasser Wepf & Partner AG, Dorfstrasse 126, 8706 Meilen Gegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____ vom 23. Februar 2021 betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 -2- Das Gericht entnimmt den Akten: 1. Mit Verfügung vom 23. Juli 2020 wurden A._____ und B._____ von der Steuerkommission Q._____ für das Jahr 2016 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 610'000.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 615'500.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 0.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 0.00) veranlagt. Dabei wurden diverse Aufrechnungen vorgenommen. 2. Gegen die Verfügung vom 23. Juli 2020 liessen A._____ und B._____ mit Schreiben vom 13. August 2020 Einsprache erheben. Sie liessen unter anderem den Antrag stellen, die Steuererklärung 2016 soll als Basis für die ordentliche Einschätzung für das Steuerjahr 2016 herangezogen werden. 3. Mit Entscheid vom 23. Februar 2021 hiess die Steuerkommission Q._____ die Einsprache teilweise gut. Das steuerbare Einkommen wurde von CHF 610'060.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 615'583.00) auf CHF 487'755.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 487'755.00) redu- ziert. 4. Den Einspracheentscheid vom 23. Februar 2021 (Zustellung am 26. Feb- ruar 2021) liessen A._____ und B._____ mit Rekurs vom 29. März 2021 (Postaufgabe am selben Tag) an das Spezialverwaltungs-gericht, Abteilung Steuern, weiterziehen mit folgenden "ANTRÄGEN: 1. Der Einsprache-Entscheid vom 23. Februar 2021 für die Kantons und Gemeindesteuern sowie für die Direkte Bundessteuer Steuer- periode vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 sei aufzuheben; 2. Das steuerbare Einkommen sei für die Steuerperiode vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 für die Kantons und Gemeindesteuern mit CHF 263'591.00 zum Satz von CHF 263'591 und für die Di- rekte Bundessteuer mit CHF 264'814.00 zum Satz von CHF 264'814.00 festzusetzen.; 3. Das steuerbare Vermögen ist für die Kantons- und Gemeindesteu- ern sei weiterhin mit CHF 0.00 festzusetzen." Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Er- wägungen eingegangen. -3- 5. Das Regio Steueramt R._____-Q._____ beantragte bezüglich der Ver- buchungen im Konto 3607 eine Gutheissung, im Übrigen die Abweisung des Rekurses. 6. Das Kantonale Steueramt (KStA) beantragte die Abweisung des Rekurses. 7. A._____ und B._____ liessen eine Replik erstatten. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. 2.1. Mit Rekurs wird auch beantragt, wie das steuerbare und satzbestimmende Einkommen betreffend die direkte Bundessteuer 2016 festzusetzen sei. Da die direkte Bundessteuer 2016 nicht Gegenstand des angefochtenen Ein- spracheentscheides ist, kann auf den Rekurs in diesem Punkt nicht einge- treten werden. 2.2. Weiter wird beantragt, die Vermögenssteuer sei weiterhin auf CHF 0.00 festzusetzen. Auf diesen Punkt wird vom Spezialverwaltungsgericht nicht eingetreten, da das steuerbare Vermögen bereits im Einspracheverfahren mit CHF 0.00 festgesetzt wurde und somit kein Interesse an der Feststel- lung eines Vermögens von CHF 0.00 besteht. 3. 3.1. Der Einspracheentscheid ist gemäss § 195 Abs. 3 StG schriftlich zu be- gründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass jedenfalls die bun- desrechtlichen Minimalanforderungen, wie sie aus Art. 29 Abs. 2 BV ("Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör") abgeleitet werden, Be- achtung finden. Die tatsächlichen Feststellungen und rechtlichen Überle- gungen, welche die Einsprachebehörde dem Entscheid zu Grunde gelegt hat, müssen nachvollzogen werden können. Die Begründung hat zudem eine Beurteilung der Beweismittel zu enthalten. Weiter hat die Einsprache- behörde zu den Anträgen der steuerpflichtigen Person so Stellung zu neh- men, dass ersichtlich wird, wieweit ihnen entsprochen wird. Sie muss sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der steuerpflichtigen Person auseinan- dersetzen und jedes einzelne Argument ausdrücklich widerlegen. Sie darf sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Als Mini- malerfordernis verbleibt aber stets, dass sich die am Verfahren beteiligten Personen anhand der Begründung über die Tragweite des Entscheids Re- chenschaft ablegen können. Dieses Minimalerfordernis wird verletzt, wenn sich die Steuerbehörde im Einspracheentscheid mit mehreren Begehren und mit Beweismitteln, welche die steuerpflichtige Person angerufen hat, überhaupt nicht auseinandersetzt (Bundesgerichtsurteil vom 20. Dezember 2012 [2C_843/2012]; Bundesgerichtsurteil vom 3. Mai 2005 [1P.115/2005], -5- mit Verweis auf BGE 126 I 97; VGE vom 1. Dezember 2008 [WBE.2007. 154]; Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 5. Auflage, Muri-Bern 2023, § 175 StG N 31, § 195 StG N 9, mit Hinweisen). Bei Gutheissung, teilweiser Gutheissung, Änderung der Veranlagung zu Gunsten (reformatio in melius) oder zu Ungunsten des Steuerpflichtigen (reformatio in peius) sind die neu festgesetzten Steuerfaktoren ins Disposi- tiv aufzunehmen (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 195 StG N 8). 3.2. Mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2021 wurde das steuerbare Ein- kommen von CHF 610'060.00 um CHF 122'305.00 auf CHF 487'755.00 reduziert. In der Begründung wurde jedoch lediglich der Punkt bezüglich Aufrechnung AHV-Rückstellung 2015 gutgeheissen und an der Aufrech- nung von CHF 56'970.00 nicht mehr festgehalten. Welche Gründe zur Gut- heissung im Betrag von CHF 65'335.00 (CHF 122'305.00 ./. CHF 56'970.00) führten, kann weder anhand des Einsprachevorberichts vom 19. Januar 2021, noch anhand des Einspracheentscheides vom 23. Februar 2021 nachvollzogen werden. 3.3. Vergleicht man die Veranlagungsdetails vom 17. August 2020 (Veranla- gung) mit derjenigen vom 23. Februar 2021 (Einsprache) ergibt sich folgen- des: - Es wurden Liegenschaftsunterhaltskosten für die Liegenschaft in S._____ in Höhe von CHF 59'217.00 ohne entsprechende Begründung im Einspracheentscheid vom 23. Februar 2021 gewährt. - Auf die Aufrechnung der AHV Rückstellung 2015 in Höhe von CHF 56'970.00 wurde verzichtet. Dies wurde – wie ausgeführt – im Ein- spracheentscheid vom 23. Februar 2021 festgehalten. - Es wurde neu ein Wertschriftenertrag von CHF 1'316.00 besteuert. - Die Schuldzinsen wurden von CHF 331'895.00 (Veranlagung) um CHF 12'527.00 auf CHF 344'422.00 ohne Begründung im Einsprache- entscheid vom 23. Februar 2021 erhöht. - Weiter wurden neu freiwillige Zuwendungen von CHF 430.00 zum Ab- zug zugelassen. Es fehlen damit offensichtlich notwendige Begründungen im Einsprache- entscheid vom 23. Februar 2021. 4. Auch bei Änderung der Veranlagung zu Gunsten (reformatio in melius) des Steuerpflichtigen sind die neu festgesetzten Steuerfaktoren im Einsprache- entscheid zu begründen. Die Steuerkommission hat dies unterlassen und -6- damit ihre Begründungspflicht verletzt. Die Verletzung der Begründungs- pflicht führt zur Aufhebung des Einspracheentscheides vom 23. Februar 2021. Die Angelegenheit ist zur nochmaligen Durchführung des Ein- spracheverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5. 5.1. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Verfahrenskosten vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen (§ 189 Abs. 1 StG). 5.2. 5.2.1. Für die Vertretung im Rekursverfahren besteht bei (teilweisem) Obsiegen grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 189 Abs. 2 StG). 5.2.2. Bei der Vertretung durch Steuerberater stellt der Anwaltstarif gemäss dem Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (An- waltstarif, AnwT) die obere Grenze des Parteikostenersatzes dar (AGVE 1981, S. 281ff.; SGE vom 21. Juli 2016 [3-RV.2015.160]). Vorliegend beträgt der Streitwert geringfügig über CHF 53'000.00. Der Fall hat höchstens einen mittleren Schwierigkeitsgrad und keine besondere Be- deutung (Die Bedeutung des Falles misst sich nicht am Individualinteresse einer Partei allein, sondern an einem im Vergleich mit "allen" Fällen gesetz- ten objektiven Massstab). Zudem ist von einem sehr geringen Aufwand auszugehen. Es rechtfertigt sich daher, die Parteientschädigung in analo- ger Anwendung von § 8a Abs. 1 lit. a Ziff. 3 und Abs. 2 AnwT und § 8b Abs. 2 AnwT sowie § 8c Abs. 1 AnwT auf CHF 2'000.00 (inkl. MWSt und Auslagen) festzusetzen. -7- Das Gericht erkennt: 1. Soweit auf den Rekurs einzutreten ist, wird der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2021 aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung und Begründung an die Steuerkommission Q._____ zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Den Rekurrenten wird eine Parteientschädigung von CHF 2'000.00 (inkl. 7.7 % MWSt) ausgerichtet. Zustellung an: die Vertreterin der Rekurrenten (2) das Kantonale Steueramt das Regio-Steueramt R._____-Q._____ Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Be- schwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau angefochten werden. Die Beschwerde ist in doppelter Ausfertigung beim Spezialver- waltungsgericht, Laurenzenvorstadt 9, 5001 Aarau, einzureichen. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit dem 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerdeschrift muss einen Antrag, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie eine Begründung enthalten. Der ange- fochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizu- legen (§§ 28 und 43 f. des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [VRPG] in Verbindung mit Art. 145 Abs. 1 der Schwei- zerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO]; §§ 187, 196 und 198 des Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 [StG]). -8- Aarau, 21. Dezember 2023 Spezialverwaltungsgericht Steuern Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Heuscher Schaffner