6.6. Die Steuerkommission Q._____ hat den Betrag von CHF 15'000.00 aufgerechnet. Nachdem bereits die Rechnung der G._____ vom 14. Januar 2015 in Höhe von CHF 14'091.05, sowie die Rechnungen der Oberstaatsanwalt im Umfang von CHF 1'595.00 nicht geschäftsmässig begründet und folglich nicht zum Abzug zuzulassen sind, ist diese Aufrechnung der Steuerkommission im Ergebnis nicht zu beanstanden. Damit kann offenbleiben, ob der Kostenvorschuss vom 5. November 2015 allenfalls geschäftsmässig begründete Aufwendungen enthält, welche zum Abzug berechtigen würden oder nicht. Der Rekurs ist in diesem Punkt abzuweisen.