6.5.7. Beim Kostenvorschuss vom 20. Oktober 2015 handelte es sich gemäss telefonischer Auskunft des Kassiers des Obergerichts des Kantons Aargau um einen Rechtsöffnungsverfahren (Aktennotiz vom 5. Oktober 2023). Dabei handelt es sich um ein zivilrechtliches Verfahren und der Kostenvorschuss in Höhe von CHF 450.00 ist als geschäftsmässig begründet zum Abzug zuzulassen.