6.5.6. Gemäss eingereichten Rechnungen der Oberstaatsanwaltschaft vom 24. September 2015, vom 1. Oktober 2015, und vom 4. November 2015 handelte es sich bei diesen verbuchten Aufwendungen um Bussen und Strafbefehlsgebühren. Betreffend selbständige natürliche Personen hat das Bundesgericht festgehalten, dass sowohl eine Busse als auch die übrigen mit einem Strafverfahren zusammenhängenden Kosten nicht geschäftsmässig begründet seien (BGE 70 I 250, Erw. 4). Im BGE 143 II 8, Erw. 7.5, wird dazu weiter dargelegt: