CHF 75.00 (1'012.50:2.7x0.2). Dieser ist von den CHF 1'012.50 in Abzug zu bringen. Zuzüglich Porto und Mehrwertsteuer ist der Betrag von CHF 1'034.10 zum Abzug zuzulassen. 6.5.5. Mit Rechnung vom 5. November 2015 wurde ein Kostenvorschuss in Höhe von CHF 5'400.00 betreffend Rechts- und Steuerberatung gestellt. Da wie bereits erwähnt, einerseits Steuerberatungskosten nicht zum Abzug berechtigen, und andererseits nicht erstellt ist, in welcher Höhe diese Rechnung geschäftsmässig begründet ist, ist dieser Kostenvorschuss ebenfalls nicht zum Abzug berechtigt.