SGE vom 18. Juli 2013 [3-RV.2012.223]). Folglich ist die Rechnung in Höhe von CHF 14'091.05 nicht als geschäftsmässiger Aufwand zum Abzug zuzulassen. 6.5.4. Dem Tätigskeitsnachweis zur Rechnung vom 9. Juli 2015 der G._____ kann entnommen werden, dass diverse Besprechungen, rechtliche - 16 -