Das aargauische Steuergesetz schreibt eine allgemeine Berücksichtigung von direkten Steuern nur bei den Gewinnsteuern juristischer Personen vor (§ 69 Abs. 1 lit. a StG). Bei der Einkommenssteuer natürlicher Personen schliesst es jeglichen Abzug von Steuern ausdrücklich aus (§ 41 Abs. 1 lit. e StG). Da Steuern bei natürlichen Personen Privataufwand darstellen, muss das Gleiche auch für Steuerberatungskosten gelten. Letztere können daher bei einer Einzelfirma nicht als geschäftsmässig begründeter Aufwand in Abzug gebracht werden (vgl. RGE vom 23. Juni 2005 [RV.2004.50280]; SGE vom 18. Juli 2013 [3-RV.2012.223]).