5.3. Zusammenfassend können weder der Hypothekarzins in Höhe von CHF 9'899.00 als private Zinsaufwendung berücksichtigt, noch weitere Zinsaufwendungen in den Konti 6039 und 6040 gewährt werden. 6. 6.1. In der Veranlagungsverfügung und im Einspracheverfahren wurde immer erwähnt, dass die Veranlagung nach teilweisem Ermessen vorgenommen worden sei. Dabei wurde bemängelt, dass trotz Aufforderung und Hinweis auf die Säumnisfolgen Unterlagen und Beweismittel nicht vorgelegt wurden. Beim Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurden deshalb Aufrechnungen von Anwalts- und Gerichtskosten sowie von Drittleistungen vorgenommen. - 14 -