Diese Verbuchung war offensichtlich zu niedrig. Die Steuerkommission Q._____ gewährte den Rekurrenten Schuldzinsen im Umfang von CHF 316'172.00. Bei genauer Betrachtung der Bilanz der Einzelfirma des Rekurrenten fällt auf, dass die Belege zu den Konti 6030/6031/6031/6037/6042 fehlen. Mit den sich in den Akten befindlichen Belegen inklusive demjenigen für das Konto 6039 vermögen die Rekurrenten lediglich geschäftliche Schuldzinsen im Umfang von CHF 293'385.00 zu belegen. Die Differenz von CHF 22'787.00 wäre folglich bei den Schuldzinsen abzuziehen und beim Einkommen aufzurechnen.