In Bezug auf die Reduktion der Verrechnungspreise der C._____ GmbH sowie der D._____ GmbH wird ausgeführt, dass die mit dem Rekurs eingereichten Rechnungen im Zeitpunkt der ersten Aufforderung nicht auffindbar gewesen seien. Dass die vorgenommenen Buchungen nicht mit dem Rechnungsdatum korrelierten, sei als Versehen des vorhergehenden Steuerberaters zu betrachten. Es könne des Weiteren vor Ort nachgeprüft werden, dass die Fenster-Sanierungen im Jahr 2015 erfolgt seien.