Dieser Tätigkeitsnachweis sei nicht eingereicht worden, weshalb nach Ermessen ein Anteil der Rechnungen als nicht abzugsfähige Steuerberatungskosten habe aufgerechnet werden müssen. Ob G._____ gemäss den handschriftlichen Notizen auf den Belegen tatsächlich Buchungen vorgenommen und eine Bilanz sowie Erfolgsrechnung erstellt habe, sei mit dem Tätigkeitsnachweis auch im Rekurs bislang nicht nachgewiesen worden.