3.6. Das KStA verwies mit seiner Vernehmlassung ausschliesslich auf die Vernehmlassung des Regio Steueramts R._____-Q._____. Dort wurde festgehalten, dass mit der am 11. Juli 2016 eingereichten Steuererklärung eine E._____ Rollover Hypothek über CHF 890'000.00 mit einem Hypothekarzins von CHF 12'726.00 deklariert worden und belegmässig nachgewiesen worden sei. Diese Hypothekarzinsen seien als private Zinsaufwendungen zum Abzug zugelassen worden. Weitere Hypothekarzinszahlungen für die private Liegenschaft in Q._____ seien weder deklariert noch belegmässig nachgewiesen worden.