Bezüglich den Rechtsberatungs- und Gerichtskosten (Konti 6540/6541) liessen die Rekurrenten geltend machen, dass gemäss § 36 Abs. 1 StG geschäfts- oder berufsmässig begründete Kosten abgezogen werden können. Die verbuchten Leistungen würden nachweislich die Einzelfirma betreffen und müssten daher vollumfänglich mit CHF 27'207.65 zum Abzug zugelassen werden. Eine Aufrechnung nach Ermessen könne aufgrund der vorgelegten Belege nicht nachvollzogen werden.