Zu der Kürzung der Schuldzinsen (Kto. 6040) hielt die Steuerkommission Q._____ fest, dass trotz Aktenergänzungsschreiben vom 23. Januar 2020 und letzter Mahnung vom 9. April 2020 bislang keine Belege eingereicht worden seien. Entsprechend habe nur der Hypothekarzins von CHF 2'114.00 akzeptiert werden können und die Differenz sei aufgerechnet worden. Weiter seien die Rekurrenten mit dem Einsprachevorbericht vom 19. Januar 2021 aufgefordert worden, innert Frist Einwendungen, Ergänzungen, neue Fakten oder Entscheidungsgrundlagen einzureichen. Trotz Hinweis auf die Säumnisfolgen seien innert Frist keine Stellungnahmen und Unterlagen eingegangen.