Im Einspracheentscheid führte die Steuerkommission Q._____ bezugnehmend auf den Einsprachevorbericht vom 19. Januar 2021 zur Begründung aus, dass es sich bei den Rechtsberatungskosten (Kto. 6540) und Gerichtskosten (Kto. 6541) zu einem grossen Teil um nicht abzugsfähige Steuerberatungskosten (Abklärungen im Veranlagungsverfahren, Fristerstreckungen, Betreibungsverfahren, etc) handle. Zudem würden Bussen jeglicher Art grundsätzlich nicht als geschäftsmässig begründet anerkannt werden. Die strafrechtliche Verantwortung für das mit der Busse geahndete Verhalten treffe den Täter persönlich. Von den für die beiden Konti 6540 und 6541 geltend gemachten Aufwendungen von CHF 28'997.00 seien