den beiden Gesellschaften beteiligt sei, sei eine Gewinnverschiebung der Gesellschaften zu Gunsten der Einzelfirma steuertechnisch nicht sinnvoll. Zudem seien die Schulden in der Steuerveranlagung ohne entsprechende Hinweise, respektive Angabe von Details gekürzt worden. Die erfolgte Aufrechnung sei daher rückgängig zu machen. Es sei transparent darzulegen, auf welcher Basis die entsprechenden Schulden gekürzt worden seien.