3.4. In der Einsprache liessen die Rekurrenten beantragen, die erfolgte Aufrechnung der Rechtsberatungskosten (Konto Nr. 6540) sowie der Gerichtskosten (Konto Nr. 6541) seien rückgängig zu machen, da die einzelnen Aufwendungen belegmässig nachgewiesen seien. In der Begründung wurde ausgeführt, dass die Kosten, welche durch bezogene Rechtsberatungen (Konto Nr. 6540) bzw. die Gerichtskosten (Konto Nr. 6541) geschäftsmässig begründet seien, den beiliegenden Belegen entnommen werden könnten.