2. Das steuerbare Einkommen sei für die Steuerperiode vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 für die Kantons und Gemeindesteuern mit CHF 535'352.00 zum Satz von CHF 540'811.00 und für die Direkte Bundessteuer mit CHF 545'924.00 zum Satz von CHF 545'924.00 festzusetzen.; 3. Das steuerbare Vermögen ist die Kantons- und Gemeindesteuern sei weiterhin mit CHF°0.00 festzusetzen." -3- Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 5. Das Regio Steueramt R._____-Q._____ und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragten die Abweisung des Rekurses.