Wäre die Forderung tatsächlich in der Vorperiode so ungewiss gewesen, wie behauptet, so wäre der Rekurrent verpflichtet gewesen, Rückstellungen zu bilden (vgl. Art. 959a Abs. 2 Ziff. 2 lit. c OR und § 36 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 StG). Damit wäre eine periodengerechte Abgrenzung ohne weiteres möglich gewesen. Die dagegen erhobenen handelsrechtlichen Überlegungen vermögen daran nichts zu ändern. Im Übrigen wurden auch hier keine Belege eingereicht, die zu belegen vermögen, dass die Zahlung erst in der Steuerperiode 2014 erfolgt ist. Der Antrag, die insgesamt CHF 44'628.00 seien in den jeweiligen Konti als Aufwand zum Abzug zuzulassen, ist folglich abzuweisen.