5.3. Die buchhalterische Erfassung der Rechnungen betreffend "D._____" und "E._____" in der F._____ GmbH (mit Weiterbelastung) im Jahr 2014 widerspricht dem Grundsatz der Periodizität und den Grundsätzen ordnungsgemässer Buchführung. Danach hätte die F._____ GmbH den Betrag von CHF 24'474.00 bzw. CHF 20'154.00 im Jahr der Rechnungsstellung als Verbindlichkeiten in die Buchhaltung aufnehmen und weiterverrechnen müssen. Insbesondere die Tatsache, dass der Aufwand betreffend "E._____" am 1. Januar 2014 verbucht wurde, ist ein deutliches Indiz für eine nicht zeitgerechte, nachträgliche Buchung. Schon deswegen ist nicht auf das Buchungsdatum abzustellen.