5.2. Es ist unbestritten, dass die Aufwendungen für "E._____" von CHF 24'474.00 und für "D._____" von CHF 20'154.00 periodenfremd sind. Die Rekurrenten machen im Rekurs erstmals geltend, dass der damalige Hauswart diese Bestellungen ohne entsprechenden Auftrag ausgelöst habe. Dadurch sei den Rekurrenten ein erheblicher Schaden entstanden, weshalb rechtlich gegen die Forderungen vorgegangen worden sei. Da deshalb unklar gewesen sei, in welchem Umfang die Rekurrenten zu Zahlungen verpflichtet gewesen seien, sei es nicht möglich gewesen, zum Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung, den Aufwand betraglich abzugrenzen. - 13 -