Somit ist dieser Beleg nicht geeignet, um die Behauptung der Rekurrenten, die CHF 4'000.00 bzw. CHF 4'800.00 seien als Miete für einen Lagerraum zum Abzug zuzulassen, zu stützen. Da es sich hierbei ebenfalls um eine steuermindernde Tatsache handelt, haben die Folgen der Beweislosigkeit die Rekurrenten zu tragen. Entsprechend war die Aufrechnung der Steuerkommission von CHF 4'000.00 korrekt und der Antrag, es seien CHF 4'800.00 als Aufwand zum Abzug zuzulassen, ist abzuweisen. - 12 -