periodenfremde Posten aus der Korrektur von Fehlern und Irrtümern in einem Vorjahr ergeben könnten. Die Verbuchung als periodenfremde Posten werde als sachgerecht erachtet. Die Korrektur von echten Fehlern und Irrtümern werde, sofern wesentlich, als ausserordentlicher Vorgang ausgewiesen. Dass durch die Aufrechnung des Aufwandes von insgesamt CHF 44'628.00 die Jahresrechnung zu einem wesentlichen Teil zu günstig dargestellt werde, widerspreche Art. 958 OR, wonach die Rechnungslegung die wirtschaftliche Lage des Unternehmens so darstellen solle, dass sich Dritte ein zuverlässiges Urteil bilden könnten. Gemäss Art.