Die betriebsfremden, ausserordentlichen, einmaligen und periodenfremden Posten seien separat auszuweisen. Periodenfremde Erträge und Aufwände seien solche, die zwar innerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit generell, aber ausserhalb der Geschäftstätigkeit im Berichtsjahr liegen, also korrekterweise einer früheren Periode zuordenbar seien. Im Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Band 1, sei festgehalten, dass sich -8-