3.8. Mit der Replik lassen die Rekurrenten bezüglich den periodenfremd verbuchten Aufwendungen und Abschreibungen (Konti 6140 und 6158) ausführen, dass die Jahresrechnung in den Art. 959 ff. OR geregelt sei. Art. 959b Ziff. 1 bis 5 OR präzisiere die Mindestgliederung der Erfolgsrechnung. Die Erfolgsrechnung der Einzelunternehmung des Rekurrenten werde im Gesamtkostenverfahren (Art. 959b Abs. 2 OR) dargestellt. Die betriebsfremden, ausserordentlichen, einmaligen und periodenfremden Posten seien separat auszuweisen.