3.7. Das KStA verwies mit seiner Vernehmlassung ausschliesslich auf die Vernehmlassung des Regio-Steueramt U._____-Q._____. Dort wurde festgehalten, dass mit der am 2. Juni 2016 eingereichten Steuererklärung ein C._____ Festvorschuss über CHF 890'000.00 und die Schuld C._____ Rollover über CHF 890'000.00 deklariert worden seien. Mit Aktenergänzungsschreiben vom 21. Juni 2016 seien Belege eingefordert worden, worauf der Rekurrent den Beleg für die Rollover-Hypothek über CHF 890'000.00 und Hypothekarzinsen von CHF 9'478.00 eingereicht habe. Die Hypothekarzinsen von CHF 9'478.00 seien dementsprechend im Einspracheentscheid als private Zinsaufwendungen zum Abzug zugelassen worden.