Weiter müsse angefügt werden, dass die fraglichen Heizöllieferungen seinerzeit nicht durch den Rekurrenten initiiert worden seien, sondern durch den damaligen Hauswart. Dieser habe die Bestellungen ohne entsprechenden Auftrag und ohne Befugnis ausgelöst. Da dadurch dem Rekurrenten ein erheblicher Schaden zugefügt worden sei, sei dieser rechtlich gegen die Forderungen vorgegangen. Entsprechend sei es dem Rekurrenten nicht möglich gewesen, zum Zeitpunkt der Erstellung der Jahresrechnung, einen exakten Betrag abzugrenzen, da er nicht habe wissen können, ob und in welcher Höhe allfällige Forderungen gegen ihn geltend gemacht würden.