Als Reingewinn der Periode sei derjenige Gewinn zu erfassen, der sich aus dem handelsrechtlich konform ermittelten Ergebnis einer Geschäftsperiode unter Berücksichtigung der steuerlichen Korrekturen ergebe. Anzuknüpfen sei dabei an die durch Korrekturbuchungen bereinigte und damit erst handelskonform erstellte Jahresrechnung.