Diese Bestimmung sei nicht dahingehend zu verstehen, dass steuerlich nur der einer bestimmten Periode tatsächlich zuordenbare Ertrag unter Berücksichtigung des in dieser Periode tatsächlich entstandenen Aufwands besteuert werden dürfe und somit sämtliche (handelsrechtlich zwar in der Regel zwingenden) periodenfremden (Korrektur-)Buchungen steuerlich zu entfernen seien. Als Reingewinn der Periode sei derjenige Gewinn zu erfassen, der sich aus dem handelsrechtlich konform ermittelten Ergebnis einer Geschäftsperiode unter Berücksichtigung der steuerlichen Korrekturen ergebe.