Bezüglich den von der Vorinstanz als periodenfremd bezeichneten Aufwendungen und Abschreibungen in den Konti 6140 und 6158 liessen die Rekurrenten geltend machen, dass das Periodizitätsprinzip, die Bindung an die Handelsbilanz nicht aufzulösen vermöge. Diese Bestimmung sei nicht dahingehend zu verstehen, dass steuerlich nur der einer bestimmten Periode tatsächlich zuordenbare Ertrag unter Berücksichtigung des in dieser Periode tatsächlich entstandenen Aufwands besteuert werden dürfe und somit sämtliche (handelsrechtlich zwar in der Regel zwingenden) periodenfremden (Korrektur-)Buchungen steuerlich zu entfernen seien.