Weiter sei nach dem Grundsatz der Periodizität ein Aufwand jener Geschäftsperiode (und damit jener Steuerperiode) zuzuordnen, in der er verursacht worden sei. Dies gelte auch für die Aufrechnungen im Konto 6140 und 6158. Gemäss Buchhaltungsabschlüssen der Einzelfirma und der F._____ GmbH seien die verbuchten Aufwendungen für "E._____ – Heizöl- Winkelriedstrasse" von CHF 24'474.00 sowie für "D._____" in der Höhe von gesamthaft CHF 20'154.00 in einer Vorperiode entstanden und damit periodenfremd.