1. Der vorliegende Rekurs betrifft die Kantons- und Gemeindesteuern 2014. Massgebend für die Beurteilung sind das Steuergesetz vom 15. Dezember 1998 (StG) und die Verordnung zum Steuergesetz vom 11. September 2000 (StGV). 2. Mit Rekurs wird auch beantragt, wie das steuerbare und satzbestimmende Einkommen betreffend die direkte Bundessteuer festzusetzen sei. Gemäss E-Mail des Regio-Steueramtes U._____-Q._____ vom 20. September 2023 wurde die Veranlagungsverfügung für die direkte Bundessteuer 2014 noch nicht eröffnet. Da die direkte Bundessteuer nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides ist, kann auf den Rekurs in diesem Punkt nicht eingetreten werden.