8.2.4. Weitere Positionen, die ausserhalb des pflichtgemässen Ermessens der Vorinstanz liegen könnten, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. 9. Zusammenfassend wählte die Steuerkommission Q. und das KStA mit dem Vermögensvergleich eine geeignete Methode für eine Ermessensveranlagung. Den Rekurrenten ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht gelungen. Das Ermessen wurde pflichtgemäss ausgeübt. Der Rekurs erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.