Diese sind zusätzlich aufzurechnen. Zweifellos ist aufgrund der von den Rekurrenten erwähnten Kosten für den Besuch einer Privatschule und weiteren Ausbildungskosten von einem deutlich über dem Existenzminimum liegenden Bedarf auszugehen. 8.2.3. Unter Berücksichtigung der unsicheren Positionen (Lebenshaltungskosten, Heiz- und Nebenkosten) und dem Ermessensspielraum der Vorinstanz, - 13 - sind die aufgeführten Lebenshaltungskosten von CHF 50'000.00 ("Lebenskosten übrige") nicht zu beanstanden.