Es ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der Grundbetrag für Nahrung, Kosmetik, Freizeit etc. anhand der "Richtlinie für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG" für das Steuerjahr 2015 in der Fassung vom 21. Oktober 2009 (nachfolgend: Richtlinie) zu bestimmen ist, auch wenn die steuerpflichtige Person geltend macht, sparsamer gelebt zu haben (AVGE 2001 S. 205; VGE vom 20. Juni 2007 [WBE.2007.151]).