Falls der wirkliche Sachverhalt nicht nachgewiesen werden kann, kann der Steuerpflichtige stattdessen nachweisen, dass die ermessensweise Schätzung unter Beachtung des Ermessensspielraums offensichtlich zu hoch ausgefallen und damit unhaltbar ist (Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, a.a.O., § 193 StG N 18, mit Hinweisen). -9- 6.2. Die Rekurrenten haben den Unrichtigkeitsbeweis im Einspracheverfahren angetreten, indem sie in der Einsprache geltend machten, dass die Schulden gemäss Bilanz zu vergleichen seien. Zudem seien die im Vermögensvergleich eingesetzten Lebenshaltungskosten zu hoch (Einsprache vom 20. März 2020).