4.3. Die Rekurrenten liessen daraufhin mehrmals Stellung nehmen und reichten diverse Unterlagen ein (vgl. E-Mails vom 5. Juli 2019, 12. November 2019 und 1. Dezember 2019). Namentlich wurde geltend gemacht, dass die Schuldenreduktion von CHF 328'265.00 auf CHF 122'603.00 unwahrscheinlich sei (E-Mail vom 7. Juli 2019). 4.4. Die Steuerkommission Q. eröffnete daraufhin am 19. Februar 2020 die Veranlagungsverfügung mit (teilweiser) Ermessensveranlagung. Es wurden dabei zusätzlich CHF 32'972.00 "gem. Buchprüfung" und CHF 112'000.00 aufgerechnet. In der Einsprache vom 20. März 2020 wurde lediglich die Aufrechnung von CHF 112'000.00 angefochten.