2.2. Da vorliegend keine Hinweise auf eine rechtlich oder tatsächlich getrennte Ehe der Rekurrenten vorliegen, wirkt die lediglich vom Ehemann unterzeichnete Vollmacht vom 20. März 2020 für beide Ehegatten. Die Ehefrau hat demnach vorliegend ebenfalls Parteistellung, mit den genannten Folgen. 3. Vorliegend strittig ist die teilweise ermessensweise Veranlagung ("Ermessensweise Aufrechnung") in Höhe von CHF 112'000.00. Die "Aufrechnung gem. Buchprüfung" von CHF 32'972.00 wurde seitens der Rekurrenten akzeptiert. Es ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer (teilweisen) Ermessensveranlagung nach § 191 Abs. 3 StG vorlagen.