3. Mit Entscheid vom 16. Dezember 2020 hiess die Steuerkommission Q. die Einsprache teilweise gut, indem vom steuerbaren Reingewinn die AHV- Beiträge von CHF 14'500.00 zum Abzug zugelassen wurden. Die übrigen Anträge wurden abgewiesen. Das steuerbare Einkommen wurde auf CHF 177'800.00 und das steuerbare Vermögen auf CHF 0.00 festgesetzt. 4. Den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2020 (Zustellung am 24. Februar 2021) liessen A. und B. mit Rekurs vom 22. März 2021 (Postaufgabe gleichentags) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weiterziehen. Sie stellten folgende Anträge: