1. Mit Verfügung vom 19. Februar 2020 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2015 zu einem steuerbaren Einkommen von CHF 192'300.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 192'300.00) und zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 38'000.00 (satzbestimmendes Vermögen CHF 38'000.00) veranlagt. Dabei wurden bei den Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit CHF 32'972.00 ("Aufrechnung gem. Buchprüfung") und CHF 112'000.00 ("Ermessensweise Aufrechnung") aufgerechnet. 2. Gegen die Veranlagungsverfügung vom 19. Februar 2020 liessen A. und B. mit Schreiben vom 20. März 2020 Einsprache erheben.