Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Zürich/ St. Gallen 2008, Art. 64 N 14). Es liegt auf der Hand, dass die Vertreterin gerade wegen der beruflichen Qualifikationen bzw. deren Spezialisierung die Vertretung im beschwerdeverfahren obliegt. Entsprechend überwiegt die gesellschaftsrechtliche Tätigkeit. Die Vertreterin der Rekurrentin/Beschwerdeführerin agierte in ihrer Funktion als Liquidatorin agierte und trat daher als Organ auf. 7.3. Im Ergebnis kann der Liquidatorin weder nach § 189 Abs. 2 StG, noch nach Art. 144 DBG eine Parteientschädigung zu gesprochen werden. - 19 -