7.2.2. Gemäss § 189 Abs. 2 StG ist der (teilweise) obsiegenden steuerpflichtigen Person nur für die Vertretung durch eine Anwältin oder einen Anwalt, eine Notarin oder einen Notar oder durch eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die in eigener Sache handelnde, nicht durch einen Dritten vertretene oder beratene Partei ist deshalb praxisgemäss nicht entschädigungsberechtigt. Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts stellt das gesellschaftsrechtliche Organ der nicht vertretenen Partei entschädigungsrechtlich gleich (vgl. AGVE 2007 S. 224 ff., mit zahlreichen Hinweisen).