Das ergibt sich beispielhaft aus den Darlehensverträgen mit der Mikrokredit F. (Vernehmlassungsbeilage 1), wo festgehalten wurde, dass "[d]er Darlehensgeber (…) sich über Internet und dem Fact-Sheet, dass diesem Vertrag als Anhang beiliegt, über das Geschäftsmodell informiert und (…) die mit diesem Geschäftsmodell verbundenen Risiken" kennt. Auch deshalb kann eine Rückstellung aufgrund des Fehlens jeglicher (geltend gemachter) Ansprüche auf Schadenersatz (insbesondere aus Beratungsfehlern) der Investoren gegenüber der Rekurrentin/Beschwerdeführerin nicht in Frage kommen.